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Allgemeinmedizin Naturheilverfahren
Ganzheitsmedizin in der Praxis (inkl. MCAS)
Die Hausarztpraxis von der Ärztin,
Frau Dittmann, erfüllt als Hausarztpraxis den gesetzlichen
Versorgungsauftrag seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.
Darüber hinaus gibt es ärztliche Leistungen, die über den kassenärztlichen
Versorgungsauftrag hinaus gehen.
Unter dem Begriff der
Ganzheitsmedizin werden in der Praxis von Frau Johanna Dittmann
spezialisierte ganzheitsmedizinische Diagnostiken, Beratungen und Therapien
bezeichnet, die aufgrund des derzeitigen Standes der evidenzbasierten
Medizin (sog. Schulmedizin) noch nicht in allen Fällen zu den Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen zählen.
Zitat der Ärztekammer Hamburg:
Diese
medizinischen Leistungen … werden in Fachkreisen „Individuelle
Gesundheitsleistungen“ (IGeL) genannt. Dazu
gehören unter anderem die medizinische Beratung vor Fernreisen, kosmetische
Operationen oder manche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten.
Alle haben sie eines gemeinsam: Patientinnen und Patienten müssen für diese
Leistungen selbst zahlen (zitiert am 18.12.2023 www.aerztekammer-hamburg.org/igel_leistungen.html).
„Individuelle Gesundheitsleistungen“
(IGeL): Die Honorar-Abrechnung richtet sich, wenn möglich,
nach der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html. Bei ärztlichen Leistungen, die die
GOÄ jedoch nicht zutreffend abbildet, wird ein Gebührenordnungs-freies
Arzthonorar vereinbart. Hierüber erfolgt zuvor ein abwägendes Beratungsgespräch
– denn,
auch nicht jede private Krankenkasse übernimmt die Kosten dieser
ärztlichen Privatleistung in voller Höhe.
Fragen Sie Ihre Krankenkasse und erbitten Sie bei ggf. eine
Teilerstattung.
Beispielhafte Krankheitsbilder: In der naturheilkundlichen
Sprechstunde geht es häufig um Beschwerden, die sich in ihrer Vielfalt bzw.
ungewöhnlichen Kombination nicht hinreichend einer allgemein anerkannten
Diagnose zuordnen lassen (z.B. unklar bleibende Unverträglichkeiten auf
Umweltreize oder unklar bleibende Beschwerden bzw. Schwäche- oder
Schmerzzustände). Die diagnostischen und therapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenkassen gilt es
auszuschöpfen. Mitunter verbleiben dennoch gesundheitliche Beschwerden
ungeklärt, die sich nicht mit einer geläufigen Diagnose fassen lassen. Ein
solches Beispiel ist das selten diagnostizierte (aber vermutlich recht
häufige) Beschwerdebild des Mastzell-Aktivierungs-Syndroms
– MCAS.
Das Mastzell-Aktivierungs-Syndrom –
MCAS ähnelt
einer chronischen Systemerkrankung aus dem immunologischen Formenkreis mit
umfangreicher und variierender Symptomatik. Beim MCAS werden unreguliert
allergieähnliche Botenstoffe in mehreren / allen Organen und Geweben
freigesetzt, ähnlich wie beim Hyper-Eosinophilie-Syndrom. Die Auswirkungen
der Funktionseinschränkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
(körperlich, geistig, seelisch und sozial) können erheblich sein. Bei
fortschreitender gesundheitlicher Einschränkung führt der Schweregrad der
Beeinträchtigungen mitunter bis hin zur Hilfs- und Pflegebedürftigkeit.
Einen guten Überblick über dieses selten diagnostizierte und komplizierte
Syndrom gibt es im Internet Info-Websites und Selbsthilfegruppen,
beispielsweise die Informationsplattform www.mastzellaktivierung.info
Die Therapiemöglichkeiten beim MCAS
reichen von medikamentösen Ansätzen, über geeignete Verhaltensregeln,
psycho-sozialen Hilfen und naturheilkundliche Behandlungen. Medikamente
werden hauptsächlich symptomatisch angewandt und ähneln der Behandlung bei
Allergien. Im Einzelfall kann das MCAS die Betroffenen derart
beeinträchtigen, dass das MCAS in therapeutisch letzter
Behandlungsmöglichkeit ähnlich einer Autoimmunerkrankung immunsuppressiv
geführt wird. Das Ziel der ganzheitsmedizinischen Behandlung ist, die
Beschwerden des MCAS möglichst frühzeitig zu bessern und den Verlauf
günstig zu beeinflussen.
Die
behandelnde Ärztin informiert Sie über die Möglichkeiten des ärztlichen
Vorgehens und entscheidet mit Ihnen gemeinsam, welche Verfahren für Sie die
am besten geeigneten sind.
Bringen Sie
bitte zur Behandlung Ihre Befundunterlagen, Zahn-Röntgenbilder und eigene
Notizen, z.B. Schmerztagebuch, Ernährungs- und Symptomtagebuch mit.
Anmerkung: Die
Praxis kooperiert fachlich zum Thema der MCAS-Erkrankung mit
der ehemaligen Praxisinhaberin, Frau
Dr. med. Roswitha Seidenzahl-Dittmann (siehe hierzu auch auf der
Homepage-Seite „Kooperation“. In ausgewählten Fällen besteht
auf besonderen Wunsch der Patientinnen / Patienten die Möglichkeit der
Behandlung durch Frau Dr. Seidenzahl-Dittmann, die als
Kooperationspartnerin zu speziell vorher vereinbarten Terminen ärztlich
tätig wird.
Frau Dr.
med. Roswitha Seidenzahl-Dittmann ist jetzt jedoch nicht mehr
kassenärztlich tätig, sondern behandelt in ihrer eigenen Sprechstunde nur
in ärztlicher Privatleistung (es wird beim MCAS meist eine freie
Honorarvereinbarung (sog. Abdingung) vereinbart - Privatarzt-Rechnung – siehe oben „Individuelle
Gesundheitsleistungen“ (IGeL)).
Bitte
wenden Sie sich bei Interesse an das Praxispersonal.
Frau Johanna Dittmann - Fachärztin - alle Kassen
Stockflethweg 11a 22417 Hamburg Langenhorn
Tel.
040 527 74 17 - Fax 040 527 74 77
Link zum Impressum / Datenschutz / Barrierefreiheit / Web-Adresse
Ausdrückliche Erklärung zur Web-Adresse: www.naturheilverfahren-langenhorn.de. Die Web-Adresse
steht in keinerlei Weise für eine Behauptung der
medizinischen Exklusivität oder der regionalen Alleinstellung. Ausdrücklich
wird betont, dass sowohl die Naturheilverfahren als
Gattungsbezeichnung von Heilverfahren, als auch der regionale Bezug Langenhorn nicht zu
der unzutreffenden Annahme berechtigen, dass die so
bezeichnete Web-Adresse ein alleiniges Angebot darstelle. Sollten Sie diese
Homepage nicht gezielt aufgerufen haben, nutzen Sie bitte eine
Internet-Suchmaschine, indem Sie die Suchbegriffe Naturheilverfahren und Langenhorn dort
eingeben. Bei der Verwendung dieser Begriffe in einer Internet-Suchmaschine
wird das breite Angebot zu diesen Stichworten auf einfache Weise zugänglich
(siehe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH BGHZ 148, 1 = NJW
2001, 3262).
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